Aktuelles zur Dezember-Soforthilfe
Die hohen Energiekosten stellen Gas- und Wärmekunden vor teilweise große finanzielle Belastungen. Um dem entgegenzuwirken, wurde die sogenannte Dezember-Soforthilfe (eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Wärmepreisbremse) eingeführt. Sie ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) verankert, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist. Damit entfällt die Abschlagszahlung für Dezember 2022.
Wichtige Informationen für Wärmekunden nach § 4 EWSG
Grundsätzlich haben alle Kunden Anspruch auf die Soforthilfe, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (§ 4 Abs. 1 EWSG). Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, bei denen auch bei einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh je Entnahmestelle ein Anspruch besteht. Unter anderem gehören hierzu Vermieter von Wohnraum bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften. Bitte beachten Sie, dass Sie die Entlastung in diesem Fall nicht automatisch erhalten. Sie muss beim Energieversorger formlos beantragt werden.
§ 4 Abs. 3 EWSG regelt die Höhe der zu leistenden Kompensation und wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung, die den Monat Dezember 2022 enthält, ausgewiesen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere RLM-Gaskunden erhalten von unserem Außendienst gesonderte Informationen zur Dezember-Soforthilfe.