EKB Energie - Blog

Änderungen im Bereich der Fernwärme- und Fernkälteversorgung

Im Bereich der Fernwärme- und Fernkälteversorgung werden durch die Novelle der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) die Regelungen teilweise an die verbrauchsorientierteren Vereinbarungen von Strom und Erdgas angeglichen. Dies betrifft bspw. die Modalitäten zur Anpassung der Leistungswerte, die fernablesbaren Messeinrichtungen und die künftig erforderlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen, z. B. zum Energieträgermix. Die neue Verordnung wird für alle Fernwärmekunden, mit Ausnahme von Industrieunternehmen, fester Bestandteil in den Lieferverträgen sein. Insbesondere durch die neuen Regelungen zur Leistungsanpassung sehen wir die Möglichkeit, die vereinbarte Wärmeleistung an den tatsächlichen Verbrauch anzupassen und damit Kosten zu reduzieren.

Was bedeutet das im Detail?

Bisher wurde die Wärmeleistung bei Vertragsschluss auf Basis einer Heizlastberechnung ermittelt und hatte für die Dauer des Vertrages, in der Regel 10 Jahre mit anschließender Verlängerungsoption, Bestand. Während der Laufzeit waren Anpassungen nicht vorgesehen und deshalb nur sehr bedingt durchsetzbar. Nach Vorgabe von § 3 der AVBFernwärmeV dürfen Fernwärmebezieher künftig die vereinbarte Wärmeleistung einseitig ohne Nachweis einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen anpassen, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 % reduziert. Sofern der Fernwärmebezieher belegt, dass die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien reduziert bzw. komplett ersetzt werden soll, kann die vereinbarte Leistung sogar um mehr als 50 % reduziert oder der bestehende Vertrag mit einer zweimonatigen Frist auch gekündigt werden.

So unterstützen wir Sie hier

Sie möchten wissen, ob für die Anschlussleistung Ihrer Fernwärmeanlagen Optimierungspotenzial besteht? Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner bieten wir allen interessierten Mitgliedern des VDIV BW und Kunden der EKB eine Prüfung zum Fixpreis von 300,00 € inkl. MwSt. an. Hierfür benötigen wir lediglich die Aufstellung der Fernwärmeverbräuche oder die Jahresabrechnungen der letzten beiden Jahre, den Fernwärmeliefervertrag und, soweit vorhanden, den Energieausweis des Objekts. Bitte senden Sie die Unterlagen mit dem Betreff „Fernwärmeprüfung“ an info@ekb-energie.de. Wird ein Einsparpotenzial festgestellt, stellen wir Ihnen im Nachgang gerne ein Musterschreiben zur Verfügung, in dem Sie die die Leistungsanpassung gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen durchsetzen können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Alle weiteren wichtigen Änderungen der AVBFernwärmeV finden Sie hier:

Veröffentlichungspflichten

Gemäß § 1a der AVBFernwärmeV unterliegen Fernwärmeversorgungsunternehmen nun der Pflicht zur Veröffentlichung der Versorgungsbedingungen und der Netzverluste.

Preisanpassung

Die alte Fassung der AVBFernwärmeV ermöglichte es Fernwärmeversorgungsunternehmen, den im Wärmeliefervertrag vereinbarten Preisanpassungsmechanismus durch öffentliche Bekanntgabe einseitig anzupassen. Nunmehr ist § 24 AVBFernwärmeV durch den Zusatz ergänzt worden, dass die Änderung der Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen darf. Das hat zur Folge, dass Preisänderungsklauseln künftig nur durch übereinstimmende Willenserklärungen, also etwa mittels persönlichen Anschreibens des Kunden und dessen Zustimmung, geändert werden dürfen. Diese Anpassung hat allerdings keine Auswirkungen auf Preisänderungen, welche nur die vereinbarte Preisänderungsformel vollziehen. Solche Preisänderungen sind im Rahmen der Vorgaben des konkreten Wärmeliefervertrages weiterhin möglich.

Neue Vorgaben zur Messung und Abrechnung

Mit der neuen Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) werden Vorgaben für die Messung und Abrechnung des Verbrauchs von Fernwärme und Fernkälte durch ein Versorgungsunternehmen normiert. Durch die Übergabe von detaillierteren Informationen zum tatsächlichen Verbrauchsverhalten sollen Kunden zum Einsatz von Wärme und Kälte sensibilisiert werden. Dazu müssen die Messeinrichtungen nicht nur eichrechtskonform sein, sondern auch den tatsächlichen Fernwärme- und -kältebezug präzise anzeigen. Eine Verbrauchserfassung mittels Schätzung darf nach dem neuen § 3 FFVAV nur dann erfolgen, wenn das Versorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, an der Messung gehindert ist.

Darüber hinaus enthalten die neuen §§ 4 und 5 FFVAV Vorgaben zu den Abrechnungen, welche die Form, das Abrechnungsintervall (monatlich!) sowie den Inhalt und die Transparenz der Abrechnungen betreffen. Neben den Informationen über die aktuellen Preise und dem tatsächlich abgerechneten Verbrauch müssen künftig bspw. Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix sowie die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen übermittelt werden.

zurück zur Blogseite