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Energiekosten: Wer gut beraten sein will

Immer mehr Verwaltungsunternehmen entscheiden sich, beim Energieeinkauf das Know-how von Experten in Anspruch zu nehmen. Zeitintensive Recherchen, Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen, Lieferantenwechsel oder das Management von Zu- und Abgängen im Bestand werden so zuverlässig abgewickelt. Doch wer die Kosten für Strom und Gas optimieren möchte, sollte im Vorfeld und auch während der Zusammenarbeit mit einem Dienstleister genauer hinsehen.

Erfolgreich zusammenarbeiten, aber wie?

Natürlich bilden umfassendes Knowhow, profunde Marktkenntnisse und jahrelange Erfahrung seitens des Dienstleisters die Basis. Das allein macht eine erfolgreiche Partnerschaft im Energieeinkauf jedoch nicht aus. Während des gesamten Beschaffungsprozesses sind markttransparente Vorgehensweisen und umfassende Beratungsgespräche wichtig. Nur so kann ein für den Verwalter und die WEG optimales Ergebnis erzielt werden.

Aufgepasst bei Verträgen mit dem Dienstleister …

Egal, ob es um Vereinbarungen mit dem Dienstleister oder um Energielieferverträge geht: Wichtig ist, dass alle vertraglichen Bestandteile so detailliert, transparent und strukturiert wie möglich aufgeführt sind. Zudem sollten keinesfalls Vereinbarungen getroffen werden, die die Entscheidungsgewalt auf den Dienstleister übertragen. Schließlich soll er dem Verwalter beratend zur Seite stehen und ihm eine fundierte Grundlage für seine Entscheidungen liefern.

… und auch bei denen mit dem Energieversorger

Die Energieversorgung privater Verbraucher in Deutschland - hierzu zählt auch der Verband der Wohnungseigentümer, kurz WEG genannt - ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Eine interessante Regelung ist hier der §§ 111a und b EnWG, wonach sich der Verbraucher nach einer erfolglosen Beschwerde bei dem Energieversorger an die Schlichtungsstelle Energie wenden kann, wenn der Versorger der Beschwerde nicht innerhalb von vier Wochen abgeholfen oder auf diese geantwortet hat.

Die Rechtsbeziehung zwischen Verbrauchern und Energieversorgern selbst ergibt sich in erster Linie aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Hier sind insbesondere die Leistungen, die die Vertragspartner gegenseitig erbringen müssen, im Einzelnen festgehalten.

Der Energieliefervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und als sogenanntes Dauerschuldverhältnis einzustufen, da er eine regelmäßige Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet. Die Energielieferverträge enthalten in der Regel vorformulierte Vertragsbedingungen, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden vom Energieversorger vorgegeben und in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden. Auf sie ist das AGB-Recht anwendbar.

Danach darf die Erstlaufzeit eines Vertrages nicht länger als zwei Jahre betragen. Bei einer stillschweigenden Verlängerung darf sich das Vertragsverhältnis um nicht mehr als ein Jahr verlängern. Außerdem darf die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.

Generell sollte der Vertrag keine Klauseln über automatische Vertragsverlängerungen und/oder hinsichtlich Minder- oder Mehrmengen enthalten. Um flexibel auf Änderungen im Portfolio reagieren zu können, sollte zumindest die Möglichkeit, neue Zähler in den Rahmenvertrag aufnehmen zu können, ein wesentlicher Vertragsbestandteil sein.

Alles in allem kann der Verwalter durch eine auf lange Sicht ausgelegte, professionelle Beratung viel Zeit einsparen und von einem Energieeinkauf, der individuell auf seine Bedürfnisse abgestimmt ist, profitieren.

Autoren

EKB GmbH und Torsten-H. Meyer, Geschäftsführer der BIG-Hausverwaltungen GmbH (Kronshagen), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht

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